1852: Kaufvertrag zwischen Gutsbesitzer Steinhausen und Siedler Merker

Dokument: Kaufvertrag Merker Steinhausen 1852
Weiteres: Handschriftlich, Reste einer Fadenbindung erhalten. Original im Archiv des Museumshof NO 31 Münchehofe
Datum: 25. März 1852
Nachtrag angehängt am 20. April 1854
Aufgefunden: 2017
Digitalisiert: 2017
Entziffert durch: Peter Pinnau
Letzte Änderung: 16.11.2017

Dieses Dokument enthält den ersten Kaufvertrag für das Grundstück in der heutigen Neuendorfer Straße 7 in 15748 Münchehofe. Der Vertrag wurde am 25.3.1852 zwischen dem damaligen Gutsbesitzer Hans Heinrich Herrmann Steinhausen als Verkäufer und dem Tagelöhner/ Anbauer Johann Christian Merker als Käufer abgeschlossen. Mit Abschluss des Vertrages wurde das Hofgrundstück offiziell aus dem Rittergut herausgelöst.

Wie in § 2 des Vertrages genannt und auch aus dem Situationsplan von 1825 (Archiv) zu entnehmen ist, erfolgten Übernahme, erste Bebauung und Nutzung der verkauften Parzelle durch Merker bereits ab dem Jahr 1825.

Der Vertrag regelt, dass anstelle eines Kaufpreises eine jährliche Zahlung (Rente) oder wahlweise die Erbringung von Arbeitsleistungen an den Gutsbesitzer zu leisten war. Diese Rentenpflicht wurde ins Grundbuch eingetragen und anhand vorliegender Unterlagen 1891 gelöscht. Bis 1891 musste Merker bzw. seine Nachfahren jährlich Abgaben für das Grundstück an das Gut leisten.

Weiterhin wird auf eine Genehmigung eingegangen, die es dem Käufer erlaubte, eine Kuh in der herrschaftlichen Herde auf den Weiden des Gutes mit einzustellen. Dafür war Weidegeld und Hirtenlohn zu leisten.

1854 wurde dem Vertrag eine Anlage hinzugefügt. Diese regelt, dass das Wahlrecht zwischen jährlicher Geldabgabe und Arbeitsleitung entfällt und generell die Geldzahlung zu leisten ist. Die Anlage wurde gesammelt für insgesamt 11 Käufer verhandelt und ausgefertigt, die alle 1852 eine VolParzelle aus dem Gut heraus gekauft hatten. Alle übrigen Käufer sind entsprechend genannt.

Die Nachverhandlung von 1854 geht vermutlich auf eine Initiative des Gutsherren zurück, da dieser die Kosten übernahm.

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